Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 1 Gesetzeszweck
(1) Zur Erhaltung der in Brandenburg standortgebundenen
Zuchtleistungsfähiger, vitaler und friedfertiger Bienen ist bei der
Bienenzucht die Reinpaarung, insbesondere der bodenständigen Rasse
Carnica, sicherzustellen.
(2) Reinpaarung im Sinne dieses Gesetzes ist die gezielte
Paarung mit Drohnen, die an den anerkannten Paarungsplätzen
(Bienenbelegstellen) gehalten werden.