Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 2 Zuständige Behörden
(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, obliegt die
Ausführung dieses Gesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten
als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.
(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen
Behörden führt das
für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gelten
die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den
§§ 108 bis 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.