Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz

BbgBienG

§ 2 Zuständige Behörden

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes

erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, obliegt die

Ausführung dieses Gesetzes den Landkreisen und kreisfreien Städten

als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen

Behörden führt das

für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gelten

die Bestimmungen des § 131 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in Verbindung mit den

§§ 108 bis 121 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

§ 1 § 3