Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer aufgrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
10 000 Euro geaahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit be-
zieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet
worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.