Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz

BbgBienG

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

fahrlässig einer aufgrund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese

Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis

10 000 Euro geaahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit be-

zieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet

worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten sind die Kreisordnungsbehörden zuständig.

§ 3 § 5