Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Bienenzuchtgesetz
BbgBienG§ 3 Verordnungsermächtigungen, Aufstellungsgenehmigungen
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen
für die Anerkennung von Paarungsplätzen als Bienenbelegstellen und
das Anerkennungsverfahren zu regeln.
(2) Die Kreisordnungsbehörden werden ermächtigt,
durch Verordnung zum Schutz der Bienenbelegstellen Schutzbereiche festzusetzen.
Der Schutzbereich soll einen Radius von zehn Kilometern um die
Bienenbelegstelle haben. Im Schutzbereich dürfen außer den
Drohnenvölkern der Bienenbelegstelle nur solche Bienenvölker gehalten
werden, die der für die Bienenbelegstelle bei der Anerkennung festgelegten
Zuchtherkunft entsprechen. Vor Erlaß der Verordnung sind der
zuständige Amtstierarzt, die untere Forstbehörde und der
Landesimkerverband zu hören.
(3) Die vorübergehende Aufstellung von Bienenvölkern
in einem Schutzbereich bedarf für den Zeitraum vom 15. Mai bis zum
15. August der Genehmigung der Kreisordnungsbehörden;
vor der Entscheidung sind der zuständige Amtstierarzt und der
Landesimkerverband zu hören. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
der Zweck dieses Gesetzes gefährdet würde oder die Gefahr einer
Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.