Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bußgeldaktenführungsverordnung
BbgBußAktFV§ 3 Bearbeitung der elektronischen Akte
(1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.
(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es muss nachvollziehbar sein, wer die Akte zu welchem Zeitpunkt in welchem Umfang bearbeitet hat.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten natürlichen Person eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn Lese- und Schreibrechte an der elektronischen Akte nur teilweise auf eine andere natürliche Person übergehen.