Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Bußgeldaktenführungsverordnung
BbgBußAktFV§ 6 Befristete Aktenführung in Papierform
(1) Die Akten der Bußgeldbehörden können bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt werden.
(2) Von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten können bei den Bußgeldbehörden bis zum 31. Dezember 2026 in Papierform geführt oder weitergeführt werden.