Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
BbgCWPV§ 3 Zufahrten, Fahrwege
(1) Camping- und Wochenendhausplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein.
(2) Zufahrten und Fahrwege müssen mindestens 5,50 m breit, befestigt und für Fahrzeuge der Feuerwehr befahrbar sein. Geringere Zufahrtsbreiten sind zulässig, wenn ausreichende Ausweich- und Wendemöglichkeiten vorhanden sind. Für Fahrwege mit vorgeschriebenem Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge mit Wendemöglichkeit genügt eine Breite von 3 m.