Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung

BbgCWPV

§ 4 Brandschutz

(1) Camping- und Wochenendhausplätze sind durch mindestens 5 m breite Brandschutzstreifen in einzelne Abschnitte von nicht mehr als 2 000 m 2 Grundfläche zu unterteilen. Ein solcher Brandschutzstreifen muss zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden, wenn diese baulich genutzt werden. Die Brandschutzstreifen sind ständig von baulichen Anlagen, Gegenständen und Unterholz freizuhalten.

(2) Der Abstand zwischen Campingzelten, Campingfahrzeugen oder Wochenendhäusern muss mindestens 2 m betragen.

(3) Camping- und Wochenendhausplätze müssen eine ausreichende Löschwasserversorgung mit an den Fahrwegen angeordneten Überflurhydranten oder anderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern haben. Von jeder Stelle des Platzes müssen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme in nicht mehr als 200 m Entfernung erreichbar sein.

§ 3 § 5