Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung
BbgCWPV§ 6 Betriebsvorschriften
(1) Während des Betriebes des Camping- oder Wochenendhausplatzes muss der Betreiber oder die vom Betreiber mit der Leitung des Platzes beauftragte Person ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes ist dafür verantwortlich, dass
die Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit bleiben,
die Brandschutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 eingehalten werden,
ein Verbandskasten für Erste Hilfe bereitgehalten wird,
die Bestimmungen dieser Verordnung und die in der Platzordnung geregelten Betriebsvorschriften eingehalten werden.
(3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendhausplatzes muss in einer Platzordnung mindestens regeln:
das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
das Beseitigen von Wert- und Abfallstoffen und Abwasser,
den Umgang mit Feuer.
(4) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendhausplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Zufahrt, die Fahrwege, die Brandschutzstreifen, die Art und Lage der Hydranten und der besonderen Einrichtungen für die Löschwasserentnahme sowie die Standorte der Feuerlöscher, der Erste-Hilfe-Einrichtungen und der Fernsprechanschlüsse ersichtlich sein.
(5) An den Eingängen zu Camping- und Wochenendhausplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
Name und Anschrift des Betreibers und der mit der Leitung des Platzes beauftragten Person,
Lage der Fernsprechanschlüsse,
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
Platzordnung.