Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Düngeverordnung

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§ 1 Abweichende Vorschriften nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung

Für alle im Digitalen Feldblockkataster des Landes Brandenburg erfassten Feldblöcke, die in nach der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 ( BAnz AT 16.08.2022 B2) ermittelten Gebieten oder Teilgebieten von Grundwasserkörpern im Sinne von § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung liegen und gemäß § 2 Absatz 1 bekannt gemacht werden, gelten folgende Anforderungen:

abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,

abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber einmal jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.

§ 2