Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Düngeverordnung

BbgDüV

§ 2 Bekanntmachung der betroffenen Gebiete und Unterrichtung der Betriebe

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unterrichtet jährlich darüber, für welche Feldblöcke die in § 1 festgesetzten Anforderungen gelten.

(2) Änderungen des Zuschnitts von Feldblöcken wirken sich im Hinblick auf die in § 1 genannten Anforderungen erst mit Ablauf des auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Januar aus.

§ 1 § 3