Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg
BbgEAPG§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf:
Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006 S. 36), sofern sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen,
Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/ EG, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen möchten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt,
alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen, mit Ausnahme von durch einen Hoheitsakt bestellte Ausübende des Notarberufs und alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf inländische Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger und solche aus Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Absatz 1 ist auch entsprechend anzuwenden auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, wenn ihnen die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, durch eine deutsche Rechtsvorschrift gestattet ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen.