Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 28 Verbot der Erwerbstätigkeit

Während der Bildungszeit darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 27 § 29