Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 29 Wahlfreiheit und Benachteiligungsverbot
Die anspruchsberechtigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 32 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungszeit behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.