Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 31 Unabdingbarkeit und Abgeltungsverbot

(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der anspruchsberechtigten Person abgewichen werden.

(2) Eine Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Bildungszeit findet nicht statt.

§ 30 § 32