Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 33 Berichtspflicht

Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über den Gegenstand sowie die freigestellten Personen der anerkannten Veranstaltungen in anonymisierter Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Alter und Vorbildung der freigestellten Personen.

Abschnitt 6

Statistik und Erwachsenenbildungsbericht

§ 32 § 34