Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz
BbgEBG§ 8 Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung
(1) Eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg wird durch ein vielfältiges und regional bedarfsgerechtes Angebot der nach § 9 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier und öffentlicher Trägerschaft sichergestellt.
(2) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst die in § 2 Absatz 3 aufgeführten Bereiche.
(3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Inhalte und die Durchführung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung zu regeln.
Abschnitt 2
Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten