Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Erwachsenenbildungsgesetz

BbgEBG

§ 8 Grundversorgung der Erwachsenenbildung und Sicherung der Erwachsenenbildung, Verordnungsermächtigung

(1) Eine Grundversorgung der Erwachsenenbildung im Land Brandenburg wird durch ein vielfältiges und regional bedarfsgerechtes Angebot der nach § 9 anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung in freier und öffentlicher Trägerschaft sichergestellt.

(2) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst die in § 2 Absatz 3 aufgeführten Bereiche.

(3) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Inhalte und die Durchführung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung zu regeln.

Abschnitt 2

Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Landesorganisationen der Erwachsenenbildung und Erwachsenenbildungsstätten

§ 7 § 9