Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz
BbgEESG§ 1 Zahlungspflichtige Betreiber
(1) Betreiber von Windenergieanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 ( BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigt und nach dem 31. Dezember 2019 in Betrieb genommen wurden, sind zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.
(2) Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 ( GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigt und nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen wurden, und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, auf Flächen im Geltungsbereich eines Braunkohlen- oder Sanierungsplanes im Sinne des Gesetzes zur Regionalplanung und Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet.
(3) Ausgenommen von der Zahlungspflicht nach Absatz 1 sind Windenergieanlagen, die in den Ausschreibungsrunden nach § 28 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung in den Jahren 2017, 2018 und 2019 bezuschlagt worden sind und nach Absatz 2 Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich ein Megawatt installierter Leistung.