Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches E-Government-Gesetz
BbgEGovG§ 11a Datenschutzverantwortlichkeit, Verordnungsermächtigung
Unbeschadet des § 3 Absatz 3 Satz 3 und des § 11 Absatz 2 Satz 1 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung in Fällen, in denen der Brandenburgische IT-Dienstleister für eine oder mehrere Behörden des Landes oder Dritte ein IT-System oder ein IT-Verfahren betreibt oder bereitstellt, den oder die Verantwortlichen im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bestimmen, wenn die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgegeben sind. In der Rechtsverordnung oder einer auf der Verordnung beruhenden und bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift sind die IT-Systeme und -Verfahren zu benennen.“
Einzelnorm