Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches E-Government-Gesetz
BbgEGovG§ 4 Informationen über die Behörden und Verfahren, elektronische Bekanntmachungen und Formulare, Verordnungsermächtigung
(1) Die Behörden des Landes stellen über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre Anschrift, ihre Geschäftszeiten, die postalischen, telefonischen und elektronischen Erreichbarkeiten, ihrer Ansprechstellen und Zuständigkeiten sowie ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Verfahrensformalitäten bereit. Die obersten Landesbehörden stellen mit Unterstützung einer zentralen Landesredaktion zu leistungsbegründenden Gesetzen und Verordnungen des Landes allgemeine Leistungsinformationen in standardisierter Form bereit und ergänzen die Leistungsinformationen des Bundes nach § 3 Absatz 2a des E-Government-Gesetzes im Hinblick auf Umsetzungsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen des Landes, soweit noch keine Informationen in geeigneter Form elektronisch abrufbar sind. Die zentrale Landesredaktion ist Ansprechpartner des Bundes und unterstützt die Bereitstellung ergänzender allgemeiner Leistungsinformationen durch die Gemeinden, Ämter und Gemeindeverbände. Das für E-Government zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Einzelheiten zur Organisation, Ausstattung und Aufgabenerfüllung der Landesredaktion regeln.
(1a) Veröffentlichungspflichtige Mitteilungen und amtliche Bekanntmachungen sollen auch elektronisch veröffentlicht werden. Ausschließlich elektronisch veröffentlichte Mitteilungen und Bekanntmachungen sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften zulässig, wenn
die veröffentlichten Inhalte durch technisch-organisatorische Maßnahmen gegen Änderungen wirksam geschützt sind,
die dauerhafte Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Inhalte sichergestellt ist,
die unmittelbare Einsichtnahme bei der für die Veröffentlichung zuständigen Stelle dauerhaft gewährleistet bleibt und
die für die Veröffentlichung zuständige Stelle in geeigneter Weise über die ausschließlich elektronische Veröffentlichung und die Möglichkeit der unmittelbaren Einsichtnahme informiert hat.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Verkündung von Gesetzen und Verordnungen.
(2) Formulare sollen in elektronisch bearbeitungsfähiger Form über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Rechtsvorschriften, welche die Schriftform anordnen oder die elektronische Ersetzung der Schriftform regeln, bleiben unberührt.
(3) Elektronische Informationen und Formulare sollen nutzerorientiert optimiert und vereinfacht werden.