Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

BbgERVV

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten ist in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.

§ 2