Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
BbgERVV§ 2 Entgegennahme und Form der Einreichung
(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich die elektronische Poststelle der Gerichte im Land Brandenburg bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite https://erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.
(2) Das elektronische Dokument wird durch die Übertragung in die elektronische Poststelle eingereicht.
(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch die adressierte oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.
(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:
Adobe PDF ( Portable Document Format ),
XML ( Extensible Markup Language ),
TIFF ( Tag Image File Format ),
Microsoft Word , soweit keine aktiven Komponenten, beispielsweise Makros, verwendet werden.
Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.
(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE -Zeichensatz UTF 8 codiert sein.