Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
BbgERVV§ 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Im Auftrag der Landesjustizverwaltung gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle der Gerichte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite https://erv.brandenburg.de bekannt:
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden Arten personenbezogener Daten,
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen,
die nach seiner Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten,
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie
Angaben zu Dokumentenzahl und Volumengrenzen.