Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung
BbgERechV§ 5 Inhalt der elektronischen Rechnung
(1) Die elektronische Rechnung hat neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:
eine Leitweg-Identifikationsnummer,
die Bankverbindungsdaten,
die Zahlungsbedingungen und
die E-Mail -Adresse des Rechnungsstellenden.
(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:
die Lieferantennummer,
eine Bestellnummer,
ein Aktenzeichen, sofern vorhanden.
(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.
Einzelnorm