Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

BbgERechV

§ 6 Verarbeitung von elektronischen Rechnungen

(1) Rechnungsempfangende, die das Standardverfahren des Landes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) nutzen, haben die gemäß § 4 Absatz 2 übermittelten elektronischen Rechnungen entsprechend den Vorgaben des für Finanzen zuständigen Ministeriums zu verarbeiten.

(2) Rechnungsempfangende, die nicht das Standardverfahren des Landes für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR) nutzen, haben die gemäß § 4 Absatz 3 übermittelten elektronischen Rechnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verarbeiten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

Einzelnorm

§ 5 § 7