Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung

BbgERechV

§ 7 Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfangenden nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8