Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische E-Rechnungsverordnung
BbgERechV§ 7 Schutz personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die durch elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfangenden nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Rechtsverordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.
Einzelnorm