Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 16a Zulage für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ besitzen, erhalten für die Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter in der Notfallrettung eine Zulage.

(2) Die Zulage beträgt 2,50 Euro je Stunde der tatsächlichen Verwendung in der Notfallrettung. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 16 § 17