Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung
BbgEZulV§ 19 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102, 26 Euro monatlich und ab 1. Januar 2015 von 115 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind. Der Schichtplan muss einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsehen. Die Beamtinnen und Beamten haben dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht zu leisten. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Satz 3 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),
eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich und ab 1. Januar 2015 von 75 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,
eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich und ab 1. Januar 2015 von 55 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,
eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich und ab 1. Januar 2015 von 45 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Bei Teilzeitbeschäftigung werden die in Satz 1 Nummer 1 genannten 40 Dienststunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst; abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst für den Krankenpflegedienst 75 Prozent der entsprechenden Beträge. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, die im Pförtnerdienst oder Wächterdienst tätig sind oder Auslandsbesoldung (§ 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes) erhalten oder die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Nummern 7, 8, 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Sicherheitszulage, Polizeizulage, Feuerwehrzulage und Vollzugsdienstzulage). Abweichend von Satz 1 erhalten Beamtinnen und Beamte im Krankenpflegedienst, die für den gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Zulage nach Nummer 10 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Vollzugsdienstzulage) haben, die Erschwerniszulage nach Absatz 1 in Höhe von 76,69 Euro monatlich und nach Absatz 2 in voller Höhe.