Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 3 Erschwerniszulage bei einer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes

Sehen die Vorschriften zu den Erschwerniszulagen des Bundes oder eines anderen Landes Zulagen vor, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, so erhalten Beamtinnen und Beamte während der Zeit ihrer Verwendung im Dienst des Bundes oder eines anderen Landes die Erschwerniszulage nach Maßgabe und in Höhe der Vorschriften des Bundes oder des anderen Landes. Voraussetzung ist, dass der Dienstherr, für den sie tätig sind, eine Erstattung in vollem Umfang vornimmt.

§ 2 § 4