Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 5 Höhe und Berechnung der Zulage

(1) Die Zulage beträgt für Dienst

an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 1. Januar 2024 4,12 Euro je Stunde und ab 1. Juli 2024 4,35 Euro,

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13 Uhr und 20 Uhr 0,64 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 0,73 Euro je Stunde sowie

im Übrigen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr 1,28 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 1,47 Euro je Stunde.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 beträgt die Zulage

für Beamtinnen und Beamte nach den Nummern 8 und 9 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Polizeizulage und Feuerwehrzulage) sowie

für Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes bei Justizvollzugsanstalten

0,77 Euro je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.

(3) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 4 § 6