Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Erschwerniszulagenverordnung

BbgEZulV

§ 9 Höhe der Zulage

(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro und ab 1. August 2014 3,09 Euro.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe

1. bis zu 5 Metern

11,45 Euro und ab 1. August 2014 12,82 Euro,

2. von mehr als 5 Metern

13,89 Euro und ab 1. August 2014 15,56 Euro,

3. von mehr als 10 Metern

17,26 Euro und ab 1. August 2014 19,33 Euro,

4. von mehr als 15 Metern

22,23 Euro und ab 1. August 2014 24,90 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als 20 Metern erhöht sich die Zulage für je 5 Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde und ab 1. August 2014 um 4,97 Euro je Stunde.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius Wärme um 25 Prozent.

(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.

§ 8 § 10