Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg
BbgEltBauV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von
Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über ein Kilovolt,
ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen
in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in
ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder
durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und
Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.