Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg

BbgEltBauV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufstellung von

Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über ein Kilovolt,

ortsfesten Stromerzeugungsaggregaten für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und

zentralen Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen

in Gebäuden. Die Verordnung gilt auch für die Aufstellung von Energiespeichersystemen in Form von Akkumulatoren für die allgemeine Stromversorgung.

(2) Die Verordnung gilt nicht für

die Aufstellung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten elektrischen Anlagen sowie der Energiespeichersysteme nach Absatz 1 Satz 2 in

ausschließlich zu diesem Zweck genutzten freistehenden Gebäuden oder

durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten zentralen Anlagen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 2 Kilowattstunden, für die nur verschlossene Batterien verwendet werden und

Energiespeichersysteme mit einer Batteriekapazität von insgesamt nicht mehr als 20 Kilowattstunden für die allgemeine Stromversorgung in Gebäuden.

§ 2