Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung
BbgFördAV§ 17 Abgabesatz und Marktwert für Kiese und Sande und für Quarz- und Spezialsande
(1) Die Förderabgabe für Kiese und Sande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.23 und für Quarz- und Spezialsande im Sinne der Bodenschatzziffer 9.26 beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum
31. Dezember 2030 7 Prozent des Marktwertes.
(2) Der Marktwert beträgt 50 Prozent des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.
(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter den Meldenummern 0812 11 900 und 0812 12 103 veröffentlichten Jahresangaben.