Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 18 Abgabesatz und Marktwert für Natursteine

(1) Die Höhe der Förderabgabe für Natursteine im Sinne der Bodenschatzziffern 9.27, 9.29 und 9.30 beträgt ab dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 5 Prozent des Marktwertes.

(2) Der Marktwert ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Tonne.

(3) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter der Meldenummer 0812 12 307 veröffentlichten Jahresangaben.

§ 17 § 19