Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 20 Marktwert und Befreiung von der Förderabgabe für Torf einschließlich anfallender Mudde

(1) Der Marktwert für Torf einschließlich anfallender Mudde im Sinne der Bodenschatzziffer 5 ist der Quotient aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der im Erhebungszeitraum erfolgten Produktion in Euro pro Kubikmeter.

(2) Maßgeblich für die Berücksichtigung des Produktionswertes und der Produktionsmenge sind die in der Datenbank des Statistischen Bundesamtes „Genesis-online“, Tabellencode 42131-0004: „Produktion im Verarbeitenden Gewerbe: Deutschland, Jahre, Güterverzeichnis (9-Steller)“ unter „Thema/Statistik 42131 ‒ Wirtschaftsbereiche, Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Konjunkturerhebungen, Vierteljährliche Produktionserhebung im Verarbeitenden Gewerbe“ unter den Meldenummern 0892 10 101 und 0892 10 106 veröffentlichten Jahresangaben.

(3) Für die Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2030 werden die Abgabepflichtigen von der Förderabgabe für Torf befreit, soweit der Torf für balneologische Zecke verwendet wird.

§ 19 § 21