Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024

(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 1 Absatz 2 die erforderliche Feldesabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

entgegen § 2 Absatz 2 die erforderliche Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,

entgegen § 3 Absatz 3 die erforderliche Anzeige oder Richtigstellung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

entgegen § 6 Absatz 2 nicht oder nicht hinreichend bei der Feststellung der Sachverhalte mitwirkt oder

entgegen § 7 Nummer 6 seiner Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 20 § 22