Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- und Förderabgabe sind, soweit im Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 ( BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, keine anderweitige Regelung getroffen worden ist, von der Abgabenordnung in der im jeweiligen Erhebungszeitraum geltenden Fassung ergänzend entsprechend anzuwenden:

von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,

von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen die §§ 33 bis 36,

von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis die §§ 40 bis 42, 44 und 45,

von den Vorschriften über die Haftung die §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,

von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel die §§ 90, 92, 93 Absatz 1 bis 6, § 96 Absatz 1 bis 7 Satz 2, die §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,

von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen die §§ 145, 146 und 147,

von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Absatz 1 bis 3,

von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 156 Absatz 2, die §§ 163 und 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und die §§ 170 und 171,

von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Absatz 2 Nummer 2 sowie die §§ 225 und 226,

von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung die §§ 228 bis 232,

von den Vorschriften über die Verzinsung die §§ 233 und 233a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von § 233a Absatz 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, sowie die §§ 235 und 237 bis 239,

von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240.

§ 6 § 8