Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Förderabgabeverordnung

BbgFördAV

§ 8 Feststellung des Marktwertes; Ermittlung des Bemessungsmaßstabes

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne des § 31 Absatz 2 des Bundesberggesetzes fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.

(2) Die Abgabepflichtigen haben dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 7 Nummer 6 sind entsprechend anzuwenden. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium kann die Abgabepflichtigen von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.

(3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die Naturgas nach § 14 oder Industriesalz aus Steinsalz oder Sole nach § 16 herstellen, sind verpflichtet, dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist.

(4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

(5) Die Ermittlung eines Bemessungsmaßstabes gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes erfolgt durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe. Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 7 § 9