Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische FAG-Förderungsverordnung

BbgFAGFV

§ 1 Zuweisungen zur Erhaltung und Sicherung von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten

(1) Nachfolgend genannten Kommunen erteilt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde auf Anforderung Zuweisungen in Höhe von insgesamt 21 275 000 Euro zur Erhaltung und Sicherung der Spielbetriebe von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten. Die Zuweisungen verteilen sich dabei wie folgt:

Kommune/Einrichtungen

Zuweisungssumme in Euro

Stadt Brandenburg an der Havel

für das Brandenburger Theater

2 228 300

2 228 300

Stadt Frankfurt (Oder)

davon für das Brandenburgische Staatsorchester Frankfurt (Oder)

davon für das Kleist Forum Frankfurt

3 314 300

2 477 600

836 700

Stadt Cottbus/Chóśebuz

davon für die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder)

davon für das Piccolo Theater

7 539 000

7 274 700

264 300

Landeshauptstadt Potsdam

davon für das Hans Otto Theater

davon für die Kammerakademie Potsdam

davon für die Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal

davon für die Chor- und Orchestersinfonik in Potsdam

3 920 000

3 000 000

400 000

450 000

70 000

Stadt Schwedt/Oder

für die Uckermärkischen Bühnen Schwedt

1 853 500

1 853 500

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

für die Neue Bühne Senftenberg

1 614 200

1 614 200

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

für die Musikkultur Rheinsberg

355 700

355 700

Landkreis Barnim

für das Brandenburgische Konzertorchester Eberswalde

220 000

220 000

Landkreis Uckermark

davon für das Preußische Kammerorchester Prenzlau

davon für die Kammerphilharmonie Uckermark (Ensemble Quillo)

230 000

170 000

60 000

(2) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuweisungen gemäß Absatz 1 werden nach Prüfung der Wirtschafts- und Finanzpläne der einzelnen Einrichtungen in Form eines Verwaltungsaktes ausgereicht.

Einzelnorm

§ 2