Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische FAG-Förderungsverordnung
BbgFAGFV§ 1 Zuweisungen zur Erhaltung und Sicherung von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten
(1) Nachfolgend genannten Kommunen erteilt die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde auf Anforderung Zuweisungen in Höhe von insgesamt 21 275 000 Euro zur Erhaltung und Sicherung der Spielbetriebe von Theatern, Orchestern und vergleichbaren Einrichtungen mit Theater- und Konzertangeboten. Die Zuweisungen verteilen sich dabei wie folgt:
Kommune/Einrichtungen
Zuweisungssumme in Euro
Stadt Brandenburg an der Havel
für das Brandenburger Theater
2 228 300
2 228 300
Stadt Frankfurt (Oder)
davon für das Brandenburgische Staatsorchester Frankfurt (Oder)
davon für das Kleist Forum Frankfurt
3 314 300
2 477 600
836 700
Stadt Cottbus/Chóśebuz
davon für die Brandenburgische Kulturstiftung Cottbus-Frankfurt (Oder)
davon für das Piccolo Theater
7 539 000
7 274 700
264 300
Landeshauptstadt Potsdam
davon für das Hans Otto Theater
davon für die Kammerakademie Potsdam
davon für die Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal
davon für die Chor- und Orchestersinfonik in Potsdam
3 920 000
3 000 000
400 000
450 000
70 000
Stadt Schwedt/Oder
für die Uckermärkischen Bühnen Schwedt
1 853 500
1 853 500
Landkreis Oberspreewald-Lausitz
für die Neue Bühne Senftenberg
1 614 200
1 614 200
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
für die Musikkultur Rheinsberg
355 700
355 700
Landkreis Barnim
für das Brandenburgische Konzertorchester Eberswalde
220 000
220 000
Landkreis Uckermark
davon für das Preußische Kammerorchester Prenzlau
davon für die Kammerphilharmonie Uckermark (Ensemble Quillo)
230 000
170 000
60 000
(2) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuweisungen gemäß Absatz 1 werden nach Prüfung der Wirtschafts- und Finanzpläne der einzelnen Einrichtungen in Form eines Verwaltungsaktes ausgereicht.
Einzelnorm