Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische FAG-Förderungsverordnung
BbgFAGFV§ 2 Zuweisungen zur Erhaltung und zur Sicherung eines lokalen und regionalen Theater- und Musiklebens in den Landkreisen an Orten ohne Spielstätten mit festem Theater- oder Musikensemble
(1) Für die Aufrechterhaltung und Entwicklung eines lokalen und regionalen Theater- und Musiklebens an Orten, die über keine Spielstätten mit festen Theater- oder Musikensembles verfügen, weist die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde für Theater- und Musikveranstaltungen, bei denen vornehmlich brandenburgische Ensembles sowie Künstlerinnen und Künstler auftreten, den Landkreisen Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 725 000 Euro zu. Abweichend von Satz 1 können die Mittel im Zuweisungsjahr 2020 auch für die Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebes von Veranstaltungsstätten zugewiesen werden, sofern durch diese gemäß Absatz 4 Satz 1
benannte Theater- und Musikveranstaltungen wegen behördlicher Anordnungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht durchgeführt werden dürfen.Die Zuweisungssumme je Landkreis wird wie folgt aufgeteilt:
Landkreis
Zuweisungssumme in Euro bis zu
Dahme-Spreewald
25 000
Havelland
25 000
Oberhavel
25 000
Oberspreewald-Lausitz
25 000
Teltow-Fläming
25 000
Barnim
50 000
Prignitz
50 000
Elbe-Elster
50 000
Spree-Neiße
50 000
Märkisch-Oderland
75 000
Oder-Spree
75 000
Ostprignitz-Ruppin
75 000
Potsdam-Mittelmark
75 000
Uckermark
100 000
(2) Sofern infolge von Minderbedarfen der dem jeweiligen Landkreis zustehende Zuweisungsbetrag im Haushaltsjahr unterschritten wird, steht dieser Betrag für Mehrbedarfe dieses Landkreises im ersten Folgejahr zur Verfügung. Werden von diesem Landkreis im ersten Folgejahr keine Mehrbedarfe geltend gemacht, stehen diese Mittel für Mehrbedarfe der weiteren Landkreise im zweiten Folgejahr zusätzlich zur Verfügung und werden bedarfsgerecht zugewiesen. Werden durch die weiteren Landkreise im zweiten Folgejahr keine Mehrbedarfe geltend gemacht oder die zur Verfügung stehenden zusätzlichen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft, so werden diese Mittel gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes dem Ausgleichsfonds gemäß § 16 Absatz 1 zugeführt.
(3) Die Landkreise sind berechtigt, Mittel aus der Zuweisungssumme gemäß Absatz 1 als Veranstalter von Theater- und Musikangeboten ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen oder im Rahmen von Bewilligungsverfahren an sonstige Veranstalter von Theater- und Musikangeboten weiterzuleiten. Darüber hinaus sind die Landkreise berechtigt, Mittel aus der Zuweisungssumme gemäß Absatz 1 an kreisangehörige Gemeinden oder Ämter mit der Ermächtigung zu bewilligen, diese an Veranstalter von Theater- und Musikangeboten weiterzuleiten. Veranstalter von Theater- und Musikangeboten, die von einem Landkreis, einer Gemeinde oder einem Amt Mittel aus der Zuweisungssumme gemäß Absatz 1 erhalten, müssen sich in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts befinden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dient.
(4) Die Landkreise sind verpflichtet, die Zuweisung gemäß Absatz 1 schriftlich oder elektronisch bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde bis spätestens zum 30. November des dem Zuweisungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres unter Benennung der im Zuweisungsjahr geplanten Theater- und Musikveranstaltungen und deren Gesamtausgaben anzufordern. Abweichend von Satz 1 sind die Anforderungen der Landkreise für das Zuweisungsjahr 2019 spätestens vier Wochen nach Verkündung dieser Verordnung bei der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde einzureichen. Soll die Zuweisung gemäß Absatz 1 Satz 2 verwendet werden, teilen die Landkreise gegenüber der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde schriftlich oder elektronisch die Veranstaltungsstätten mit einem laufenden Geschäftsbetrieb und den gemäß Satz 1 benannten Veranstaltungen mit, die wegen behördlicher Anordnungen nicht durchgeführt werden können. Bereits gegenüber den Landkreisen durch einen Verwaltungsakt erteilte Zuweisungen gelten als um den Verwendungszweck gemäß Absatz 1 Satz 2 ergänzt.
(5) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zuweisungen werden nach Prüfung der Anforderung gemäß Absatz 4 in Form eines Verwaltungsaktes ausgereicht.
(6) Die Landkreise sind verpflichtet, zur Kontrolle einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuweisungssumme gemäß Absatz 1 eine Verwendungsbestätigung und einen Sachbericht zu den durchgeführten Theater- und Musikveranstaltungen innerhalb eines halben Jahres nach Durchführung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Im Sachbericht sind die geförderten Maßnahmen hinsichtlich der mit der Förderung verbundenen kommunalen und regionalen kulturentwicklungsbezogenen Zielstellungen darzustellen. Wird eine Zuweisung oder ein Teil einer Zuweisung gemäß Absatz 1 Satz 2 verwendet, sind in der Verwendungsbestätigung die entstandenen Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb der Veranstaltungsstätte in einer zahlenmäßigen Übersicht darzustellen.
Einzelnorm