Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 10 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.
(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.