Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 11 Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.

(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.

(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 10 § 12