Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 15 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder Vernichtung von Fischlaich sind verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze befahren und betreten sowie Fischlaich entnehmen.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind. Ein Verklappen von Erdstoffen und Schlämmen in Winterlagern ist verboten.
(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.
(5) Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme des Verbotes zur Zerstörung von Laichplätzen und zur Entnahme und Vernichtung von Fischlaich, sowie Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
(6) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, der Fischbrut und des Winterlagers kann die Fischereibehörde das Befahren mit Wasserfahrzeugen bis zu 1 500 Kilogramm Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft in bestimmten nicht schiffbaren Gewässern oder Gewässerteilen zeitlich befristet verbieten.