Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 16 Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.