Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 16 Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.

§ 15 § 17