Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 17 Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.

§ 16 § 18