Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 4 Verbotene Fanggeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
mechanische und chemische Betäubungsmittel,
künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.
(2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht ausgeübt werden.