Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 5 Ständige Fangvorrichtungen

Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.

§ 4 § 6