Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg
BbgFischO§ 5 Ständige Fangvorrichtungen
Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge) wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.