Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fischereiordnung des Landes Brandenburg

BbgFischO

§ 6 Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.

(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.

§ 5 § 7