Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg
BbgFoVGDV§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des
Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder
Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
erzeugt,
entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle
leitet,
entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen
Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches
Vermehrungsgut erntet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für
forstliches Vermehrungsgut.