Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg

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§ 3 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchstabe a des

Forstvermehrungsgutgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 1 Vermehrungsgut ohne Aufsicht des Wald- oder

Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten

erzeugt,

entgegen § 2 Abs. 2 Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle

leitet,

entgegen § 2 Abs. 3 Zierzapfen außerhalb der zugelassenen

Zeiten oder ohne Genehmigung der Kontrollstellen für forstliches

Vermehrungsgut erntet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro

geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kontrollstelle für

forstliches Vermehrungsgut.

§ 2 § 4