Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg

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§ 2 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial

(1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nr. 1 des

Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder

Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten

unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

des Forstvermehrungsgutgesetzes).

(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom

Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über

Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen

Zusammenschlüsse zu leiten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des

Forstvermehrungsgutgesetzes).

(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als

Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden (§ 7

Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes):

Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom

1. Mai bis zum 31. August,

Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,

Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September

eines jeden Jahres.

(4) Die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut kann im

Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches

wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist,

dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.

§ 1 § 3