Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Brandenburg
BbgFoVGDV§ 2 Identitätssicherung von Ausgangsmaterial
(1) Forstliches Vermehrungsgut gemäß § 2 Nr. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes darf nur unter Aufsicht des Wald- oder
Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten oder seines Beauftragten
unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
des Forstvermehrungsgutgesetzes).
(2) Forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom
Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über
Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen
Zusammenschlüsse zu leiten (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des
Forstvermehrungsgutgesetzes).
(3) Zapfen der nachstehenden Baumarten dürfen zur Verwendung als
Zierzapfen jeweils nur zu den nachstehenden Zeiten geerntet werden (§ 7
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes):
Zapfen der Japanischen Lärche und Europäischen Lärche vom
1. Mai bis zum 31. August,
Zapfen der Douglasie vom 1. November bis zum 31. Mai,
Zapfen der übrigen Nadelbäume vom 1. April bis zum 30. September
eines jeden Jahres.
(4) Die Kontrollstelle für forstliches Vermehrungsgut kann im
Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz 3 zulassen, wenn ein wesentliches
wirtschaftliches Interesse besteht und die Gewähr dafür gegeben ist,
dass die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.